Rechtsprechung
BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen
Verfahrensgang
- VG Köln, 01.07.1993 - 21 K 4573/92
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - 16 A 3227/93
- BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94
- BVerfG, 14.08.1996 - 1 BvR 315/95
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 07.01.1993 - 11 B 90.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - und vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 -).In dem Beschluß vom 7. Januar 1993 (a.a.O.) ist darüber hinaus klargestellt worden, der Umstand, daß seit dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) Ausbildungsförderung wieder teilweise als Zuschuß gewährt wird, könne an der Verfassungsmäßigkeit der zuvor gültig gewesenen gesetzlichen Regelung und damit auch der - jedem Darlehen immanenten - Rückzahlungspflicht nichts ändern.
- BVerwG, 01.09.1994 - 11 PKH 4.94
Bundesausbildungsförderung - Erhöhung der monatlichen Mindestrückzahlungsraten - …
Auszug aus BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - und vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 -). - BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 104.89
Vereinbarkeit der Umstellung der Förderungsart für Studenten von Zuschuss und …
Auszug aus BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - und vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 -).
- BVerwG, 08.11.1993 - 11 B 153.93
Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der …
Auszug aus BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94
Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 - und vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 -). - BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 77.92
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Umstellung der …
Auszug aus BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94
Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 - und vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 -). - BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 9.93
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94
Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 - und vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 -). - BVerwG, 24.03.1988 - 5 B 126.87
Auszug aus BVerwG, 28.12.1994 - 11 B 205.94
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - und vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 -).
- BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 61.96
Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf …
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -).Daraus folgt ohne weiteres, daß der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz eine Regelung zu treffen, nach der eine für die zurückliegende Zeit als Volldarlehen geleistete Ausbildungsförderung dem Empfänger zur Hälfte als Zuschuß verbleibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 77.92 und 11 B 9.93 -, vom 8. November 1993 - BVerwG 11 B 153.93 - und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 -).
- BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 80.96
Verfassungswidrigkeit der Förderungsart Darlehen bei Gewährleistung einer …
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -). - BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96
Umstellung der Ausbildungsförderung auf eine hälftige Zuschussförderung - …
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, daß die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) bewirkte Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf die Förderungsart Volldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschlüsse vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - , vom 20. Dezember 1990 - BVerwG 5 B 104.89 - , vom 7. Januar 1993 - BVerwG 11 B 90.92 - , vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - , vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 205.94 - und vom 11. September 1995 - BVerwG 5 B 132.95 -). - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1998 - 16 A 3271/96
Beginn der Rückzahlungspflicht eines Darlehens nach Ausbildungsbeendigung bei …
vgl. z. B. Beschluß vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, und vom 28. Dezember 1994 - 11 B 205.94 - mit weiteren Hinweisen.